Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Maxipack Logistik GmbH & Co. KG — Abteilung Verkehrssicherung
(auch auftretend unter der Marke „Berlin Verkehrstechnik")
Stand: 10.09.2026

Teil A — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen der Verkehrsplanung sowie – soweit gesondert beauftragt – über die Vermietung von Baustellen- und Verkehrsabsicherungen sowie sämtlichen Verkehrseinrichtungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen unter der Firma Maxipack Logistik GmbH & Co. KG oder unter der Marke „Berlin Verkehrstechnik“ angeboten, beworben oder abgerechnet werden.

(2) Vertragspartner und alleiniger Anbieter sämtlicher unter diesen AGB erbrachten Leistungen ist ausschließlich die Maxipack Logistik GmbH & Co. KG, Abteilung Verkehrssicherung, Straße 22, Haus-Nr. 2–10, 13509 Berlin („Maxipack“). „Berlin Verkehrstechnik“ ist eine von Maxipack genutzte Marke bzw. Geschäftsbezeichnung und keine eigenständige juristische Person, keine eigene Gesellschaft und kein selbständiger Rechtsträger. Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Willenserklärungen und sonstige Dokumente, die unter der Bezeichnung „Berlin Verkehrstechnik“ abgegeben werden, erfolgen im Namen und für Rechnung der Maxipack Logistik GmbH & Co. KG; Vertragspartner des Auftraggebers wird in jedem Fall ausschließlich Maxipack.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert.

(4) Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Maxipack stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Maxipack in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen, gleichartigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es hierauf in jedem Einzelfall eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote, Leistungsbeschreibung

(1) Angebote von Maxipack sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie gelten für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Maxipack oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Grundlage jedes Angebots sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben (insbesondere Bauzeitenplan, Lageplan, Skizze, Baubeschreibung, Angaben zur Arbeitsstelle). Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab, ist Maxipack zu einer Nachkalkulation und entsprechenden Vertragsanpassung berechtigt.

(4) Der konkrete Leistungsumfang – insbesondere ob und in welchem Umfang eine laufende Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen der RSA-21-Verantwortlichkeit geschuldet ist (vgl. § 12) – ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Leistungsschein. Fehlt eine solche Festlegung, umfasst der Auftrag im Zweifel ausschließlich die Planungs- und Beantragungsleistung ohne physische Vor-Ort-Kontrolle.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der jeweils gültigen Preisliste von Maxipack ausgewiesenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Behördliche Verwaltungsgebühren, wie z. B. für die verkehrsrechtliche Anordnung und die Sondernutzungserlaubnis, gehen stets zulasten des Auftraggebers und werden, soweit sie nicht direkt an die Behörde gezahlt werden, gesondert weiterberechnet.

(4) Bei Zahlungsverzug ist Maxipack berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Bei der erstmaligen Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber, zu dem noch keine belastbaren Zahlungserfahrungen vorliegen, ist Maxipack berechtigt, abweichend von Abs. 2 folgende Zahlungsweise zugrunde zu legen: 50 % der Auftragssumme sind nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn fällig, die verbleibenden 50 % nach Ausführung und Rechnungsstellung innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug. Material, Sonderanfertigungen sowie Leistungen von Nachunternehmern werden vor der jeweiligen Beschaffung in voller Höhe als Vorauszahlung in Rechnung gestellt. Der Leistungsbeginn sowie die Bestellung von Material erfolgen erst nach Eingang der jeweils vereinbarten Vorauszahlung. Nach erfolgreichem Abschluss des ersten Auftrags kann Maxipack für nachfolgende Aufträge individuelle, hiervon abweichende Zahlungsziele vereinbaren.

(6) Erfolgt keine Zahlung innerhalb der Frist des Abs. 2, gerät der Auftraggeber mit Ablauf dieser Frist automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, da der Fälligkeitszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies gilt entsprechend für Zahlungen nach Abs. 5.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt Maxipack alle für die Planung und Beantragung erforderlichen Unterlagen und Informationen (u. a. Bauzeitenplan, Lageplan, Beschreibung der Arbeitsstelle, Ansprechpartner) vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Maxipack prüft die überlassenen Unterlagen im Rahmen der üblichen Sorgfalt auf Plausibilität, schuldet jedoch keine Vollprüfung der bauseitigen Angaben (z. B. statische oder bautechnische Richtigkeit).

(3) Beruhen Verzögerungen, Nachträge, behördliche Auflagen oder eine Ablehnung eines Antrags auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers, gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten und Fristverlängerungen zulasten des Auftraggebers; der Vergütungsanspruch von Maxipack für die bereits erbrachte Leistung bleibt hiervon unberührt.

§ 4a Einsatz von Nachunternehmern

(1) Maxipack ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen – insbesondere bei der Ausführung von Verkehrssicherungs-, Montage-, Rückbau- und sonstigen Vor-Ort-Leistungen – ganz oder teilweise qualifizierter Nachunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf persönliche Leistungserbringung durch Maxipack besteht nicht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Maxipack bleibt auch bei Einsatz von Nachunternehmern alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen im gleichen Umfang, als hätte sie diese selbst erbracht.

(3) Soweit die Beauftragung von Nachunternehmern die Weitergabe personenbezogener oder auftragsbezogener Daten des Auftraggebers erfordert (insbesondere Ausführungsort, Ansprechpartner, Leistungsumfang), ist Maxipack hierzu berechtigt, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Maxipack stellt sicher, dass eingesetzte Nachunternehmer zur vertraulichen Behandlung dieser Daten sowie zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet werden.

§ 5 Allgemeine Haftungsgrundsätze

(1) Die Haftung von Maxipack für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt werden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von Maxipack sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit diese nicht typischerweise bei der Überlassung der Mietsache oder der Erbringung der Leistung zu erwarten sind.

(3) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Maxipack, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Spezialgesetzliche sowie in diesen AGB enthaltene leistungsbezogene Haftungsregelungen (insbesondere für Planungsleistungen und Materialvermietung/Ausführung) gehen dieser allgemeinen Regelung als speziellere Bestimmungen vor.

§ 6 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten geschäftlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, soweit diese nicht offenkundig oder rechtmäßig anderweitig bekannt geworden sind.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG); Näheres regelt die Datenschutzerklärung von Maxipack.

§ 6a Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturereignisse, Streik, behördliche Eingriffe, Sperrungen, Krieg, Energieausfälle, Pandemien, Lieferengpässe oder vergleichbare, von Maxipack nicht zu vertretende Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs – befreien Maxipack für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Leistungspflicht.

(2) Vertraglich vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in diesem Fall angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(3) Dauert die Behinderung länger als acht Wochen an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt und sind nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB zu vergüten.

Teil B — Planungs- und Beantragungsleistungen

§ 7 Leistungsumfang

(1) Maxipack erbringt je nach Beauftragung insbesondere folgende Leistungen: Erstellung von individuellen Verkehrszeichenplänen nach RSA 21, Beantragung verkehrsrechtlicher Anordnungen (VRAO) gemäß § 45 Abs. 6 StVO, Beantragung von Sondernutzungserlaubnissen, Erstellung von Folgeplänen sowie die Bereitstellung eines RSA-21-Verantwortlichen im vereinbarten Umfang (vgl. § 12).

(2) Das in Abs. 1 genannte Leistungsspektrum ist nicht abschließend. Maxipack ist berechtigt, ihr Angebot an Planungsdienstleistungen jederzeit um weitere, fachlich verwandte Leistungen zu erweitern; diese werden mit ihrer Aufnahme in die jeweils gültige Preisliste bzw. mit ausdrücklicher Erwähnung im Angebot Vertragsgegenstand.

(3) Die Erstellung des Verkehrszeichenplans ist eine werkvertragliche Leistung im Sinne des § 631 BGB. Geschuldet ist ein fachlich zutreffender, den anerkannten Regeln der Technik (RSA 21, ZTV-SA) entsprechender und grundsätzlich genehmigungsfähiger Plan auf Grundlage der vom Auftraggeber gemäß § 4 bereitgestellten Angaben.

§ 8 Beantragungsleistungen

(1) Maxipack schuldet die sorgfältige, vollständige und fristgerechte Ausarbeitung und Einreichung der Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung, Ablehnung, Verzögerung oder die Verknüpfung mit Auflagen einer verkehrsrechtlichen Anordnung oder Sondernutzungserlaubnis liegt ausschließlich im Ermessen der zuständigen Behörde und damit außerhalb des Einflussbereichs von Maxipack.

§ 9 Genehmigungsverfahren, behördliches Ermessen, kein Erfolgsversprechen

(1) Maxipack übernimmt keine Garantie und keine Gewähr für die Erteilung einer beantragten VRAO oder SNE, für die Einhaltung behördlicher Bearbeitungsfristen oder dafür, dass die Behörde keine zusätzlichen Auflagen erteilt.

(2) Der Vergütungsanspruch von Maxipack für die Antragserstellung und -einreichung entsteht unabhängig vom Ausgang des behördlichen Verfahrens, sofern Maxipack die Antragsunterlagen ordnungsgemäß, vollständig und den geltenden Vorschriften entsprechend erstellt und fristgerecht eingereicht hat.

(3) Wird ein Antrag von der Behörde wegen eines von Maxipack zu vertretenden Bearbeitungsfehlers (z. B. formaler Mangel der Unterlagen) abgelehnt, überarbeitet Maxipack den Antrag auf eigene Kosten und reicht ihn erneut ein.

§ 10 Behördliche Auflagen, Nachträge, Folgepläne

(1) Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung nur unter Auflagen oder verlangt sie eine Planänderung, erstellt Maxipack die erforderliche Anpassung bzw. den Folgeplan gegen gesonderte Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste, sofern die Auflage nicht auf einem von Maxipack zu vertretenden Planungsfehler beruht.

(2) Ändert sich die tatsächliche Bausituation nach Erteilung der Genehmigung wesentlich (z. B. Bauzeitverlängerung, geänderte Arbeitsstellenausdehnung), hat der Auftraggeber Maxipack hierüber unverzüglich zu informieren; die Anpassung des Verkehrszeichenplans bzw. die Beantragung eines Folgeplans wird gesondert beauftragt und vergütet.

§ 11 Nutzungsrechte an Verkehrszeichenplänen und Unterlagen

(1) Alle von Maxipack erstellten Verkehrszeichenpläne, Anträge, Kalkulationen und sonstigen Planungsunterlagen bleiben, unabhängig von etwaigem urheberrechtlichem Schutz, im Eigentum von Maxipack.

(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, den Verkehrszeichenplan und die zugehörigen Unterlagen ausschließlich für das im Auftrag bezeichnete konkrete Bauvorhaben und den dort angegebenen Ausführungszeitraum zu verwenden.

(3) Eine Verwendung des Plans für ein anderes Bauvorhaben, eine andere Arbeitsstelle oder einen wesentlich abweichenden Ausführungszeitraum sowie die Weitergabe an Dritte zur eigenständigen Verwendung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Maxipack und können von einer gesonderten Vergütung abhängig gemacht werden.

§ 12 RSA-21-Verantwortlicher — Aufgabenumfang und Haftungsabgrenzung

(1) Maxipack erstellt für jede Arbeitsstelle einen individuell auf die konkreten örtlichen Verhältnisse zugeschnittenen Verkehrszeichenplan. Die Regelpläne der RSA 21 dienen dabei lediglich als fachliche Orientierung und werden nicht schematisch bzw. unverändert übernommen. Die Verwendung eines unveränderten Regelplans der RSA 21 anstelle einer individuellen Planung erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich gesondert beauftragt.

(2) Die Funktion des RSA-21-Verantwortlichen umfasst je nach individueller Beauftragung entweder (a) ausschließlich die planerische Ausarbeitung oder (b) die formale Benennung als Verantwortlicher gegenüber der zuständigen Behörde zusätzlich eine laufende, im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genau beschriebene Vor-Ort-Kontrolle (Kontrollfahrten) während der Bauausführung. Maßgeblich ist ausschließlich die schriftliche Vereinbarung im Einzelauftrag.

(3) Ist ausschließlich Variante (a) beauftragt, beschränkt sich die Verantwortung von Maxipack auf die ordnungsgemäße Ausarbeitung der Verkehrssicherung gemäß Abs. 1 sowie die formale Übernahme der Benennung. Die laufende Überwachung der Arbeitsstelle vor Ort, die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung der Absicherung sowie die Instandhaltung der Sicherungseinrichtungen obliegen in diesem Fall ausschließlich dem Auftraggeber bzw. dem von ihm mit der Ausführung beauftragten Unternehmen.

(4) Ist Variante (b) beauftragt, erfolgen die Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA und beschränken sich ausschließlich auf eine Sichtkontrolle des äußerlich erkennbaren Zustands der Verkehrssicherungseinrichtungen (u. a. Vollständigkeit, äußerlich erkennbare Beschädigung, Funktionsfähigkeit der Beleuchtung); eine technische oder statische Prüfung ist nicht Gegenstand der Kontrollfahrt. Jede Kontrollfahrt wird dokumentiert und das Ergebnis unverzüglich an den vom Auftraggeber benannten Polier oder Bauleiter übermittelt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der benannte Polier oder Bauleiter bei Feststellung von Mängeln unverzüglich die erforderliche Umstellung, Instandsetzung oder sonstige Abhilfemaßnahme veranlasst. Eine Haftung von Maxipack für Zustände, die zwischen zwei vereinbarten Kontrollterminen entstehen, die bei einer Sichtkontrolle im vereinbarten Turnus nicht erkennbar gewesen wären oder deren Behebung nach ordnungsgemäßer Weiterleitung durch Maxipack nicht rechtzeitig veranlasst wurde, ist ausgeschlossen.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Maxipack ungehinderten Zugang zur Arbeitsstelle erhält, soweit dies zur Erfüllung einer vereinbarten Kontrolltätigkeit erforderlich ist.

§ 13 Haftung für Planungsleistungen

(1) Für Mängel der Planungsleistung gelten die für Werkleistungen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB nichts Abweichendes ergibt.

(2) Maxipack haftet nicht für Mängel, Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers gemäß § 4 beruhen, es sei denn, der Fehler war für Maxipack bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar und wurde nicht angezeigt.

Teil C — Vermietung von Verkehrssicherungsmaterial und Ausführungsleistungen

§ 14 Charakter des Vermietungsgeschäfts

(1) Ergänzend zu Teil A gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Verkehrssicherungsmaterial (u. a. Absperrschrankengitter, Leitbaken, Warnleuchten, Trägersysteme, Verkehrszeichen) gemäß § 535 BGB sowie für damit verbundene Auf-, Um- und Abbauleistungen und Fahrbahnmarkierungsarbeiten.

(2) Maxipack bleibt während der gesamten Vertragsdauer Eigentümerin des überlassenen Materials. Ein Eigentumsübergang auf den Auftraggeber ist mit den Leistungen dieses Teils C zu keinem Zeitpunkt verbunden.

§ 15 Mietgegenstand und Einsatzort

(1) Das überlassene Material darf ausschließlich an der im Mietvertrag benannten Arbeitsstelle eingesetzt werden.

(2) Ein Einsatz an anderer Stelle, eine Untervermietung oder eine Überlassung an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Maxipack. Bei einem Verstoß ist Maxipack zur außerordentlichen Kündigung sowie zur Berechnung einer Nutzungsentschädigung entsprechend dem wirtschaftlichen Vorteil des Auftraggebers berechtigt.

§ 16 Bauseitige Voraussetzungen

(1) Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten dafür, dass die Aufstell- und Montagestelle für die eingesetzten Fahrzeuge frei zugänglich sowie eben und tragfähig ist.

(2) Entstehen Maxipack durch unzureichende Zugänglichkeit oder Tragfähigkeit zusätzliche Aufwendungen, etwa Wartezeiten oder weitere Anfahrten, trägt der Auftraggeber diese zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.

§ 17 Beginn, Dauer und Ende der Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Materials bzw. mit dem Beginn der Montage vor Ort und endet mit der vollständigen Rücknahme durch Maxipack. Die Miete wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach Kalendertagen, -wochen oder -monaten berechnet.

(2) Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestmietdauer vier Kalenderwochen. Eine vorzeitige Beendigung der tatsächlichen Nutzung befreit nicht von der Zahlungspflicht für die vereinbarte Mindestmietdauer.

(3) Der Auftraggeber teilt die beabsichtigte Beendigung der Miete Maxipack spätestens fünf Werktage vor dem gewünschten Abholtermin per Mail mit. Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung, verlängert sich die Mietzeit bis zur tatsächlichen Abholung.

(4) Der Auftraggeber gibt das Mietmaterial nach Beendigung der Mietzeit vollständig sowie frei von grobem Baustellenschmutz (besenrein) zurück, soweit es nicht verbraucht oder bestimmungsgemäß dauerhaft verbaut wurde. Erfolgt die Rückgabe nicht in diesem Zustand, ist Maxipack berechtigt, die erforderliche Reinigung zu einem angemessenen Pauschalbetrag gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.

§ 18 Auf-, Um- und Abbauleistungen; Einsatzzeiten

(1) Übernimmt Maxipack den Auf-, Um- oder Abbau des Materials, erfolgt dies entsprechend dem zugrunde liegenden Verkehrszeichenplan innerhalb der üblichen Werktage montags bis freitags zur mitgeteilten Einsatzzeit.

(2) Die regulären Arbeitszeiten von Maxipack sind montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr. Leistungen außerhalb dieser Zeiten, insbesondere am frühen Morgen, am Abend, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen, sind gesondert zu beauftragen und werden mit einem angemessenen Zuschlag gemäß der jeweils gültigen Preisliste vergütet.

(3) Findet am Tag der Montage keine gemeinsame Abnahme statt, gilt der Aufbau als vertragsgemäß erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen schriftlich widerspricht.

§ 19 Zustand bei Übergabe, Prüf- und Anzeigepflichten

(1) Maxipack übergibt das Material in funktionsfähigem und betriebssicherem Zustand.

(2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe und verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung per Mail oder Fax anzuzeigen. Die Gewährleistungsregelung des § 27 bleibt hiervon unberührt.

(3) Maxipack ist berechtigt, den Zustand des überlassenen Materials bei Übergabe und bei Rücknahme fotografisch zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann im Streitfall als Nachweis herangezogen werden.

§ 20 Obhut, Betrieb und Instandhaltung während der Mietzeit

(1) Mit der Übergabe geht die Obhut über das Material auf den Auftraggeber über. Er behandelt es pfleglich und stellt seine bestimmungsgemäße Funktion – insbesondere die Betriebsbereitschaft von Warnleuchten und Beleuchtung – während der gesamten Mietzeit sicher, soweit Maxipack nicht ausdrücklich eine gesonderte Wartung übernommen hat (§ 23).

(2) Die verkehrsrechtliche Absicherungspflicht für die Arbeitsstelle als solche verbleibt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beim Auftraggeber.

(3) Der Auftraggeber darf das überlassene Material nicht eigenmächtig verändern, umsetzen, beschriften, umlackieren oder mit fremdem Material vermischen, soweit dies nicht zur vertraglich geschuldeten Nutzung erforderlich ist.

§ 21 Verlust, Beschädigung, Diebstahl

(1) Verkehrssicherungsmaterial ist gegen Diebstahl und mutwillige Zerstörung nicht versichert. Der Auftraggeber trifft angemessene eigene Schutzvorkehrungen.

(2) Geht die Mietsache während der Mietzeit verloren, wird sie zerstört oder so beschädigt, dass eine weitere bestimmungsgemäße Nutzung ausgeschlossen ist, hat der Auftraggeber Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten zu leisten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens ausdrücklich vorbehalten. Bei Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und Maxipack ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(3) Für Schäden am Straßenbelag oder an sonstigen Einrichtungen, die sich aus einer fachgerechten Verankerung des Materials ergeben, haftet Maxipack nicht.

(4) Zusätzlich zu Abs. 2 können notwendige Neben- und Folgekosten berechnet werden, insbesondere für Transport, Abholung, Reinigung, Sortierung, Montage, Demontage, Beschaffung und Entsorgung.

§ 22 Nutzungsbeschränkung, Weitergabeverbot

Eine werbliche Nutzung des überlassenen Materials durch den Auftraggeber oder Dritte ist ausgeschlossen. Ein Recht zur eigenen werblichen Nutzung der Sicherungseinrichtungen steht, soweit vertraglich vereinbart, ausschließlich Maxipack zu.

§ 23 Kontrollfahrten und Wartung

Regelmäßige Kontrollfahrten gem. RSA/ZTV-SA zur Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Sicherungseinrichtungen sind nicht automatisch Bestandteil eines Mietvertrags. Sie werden – ebenso wie eine laufende Wartung – nur bei gesonderter schriftlicher Beauftragung erbracht und nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet.

§ 24 Fahrbahnmarkierungsarbeiten

(1) Maxipack bietet als eigenständige Leistung das Aufbringen, Vorhalten und Entfernen von Fahrbahnmarkierungen an, u. a. Markierungsfolien, temporäre Farbmarkierungen sowie Symbol- und Sperrflächenmarkierungen.

(2) Eine fachgerechte Ausführung von Markierungsarbeiten setzt eine Luft- und Untergrundtemperatur von mindestens +5 °C sowie eine relative Luftfeuchtigkeit von höchstens 80 % voraus. Die zu markierende Fläche muss trocken sein; in den letzten 24 Stunden vor Ausführungsbeginn darf kein Niederschlag gefallen sein.

(3) Die zu markierenden Flächen müssen zudem frostfrei sowie frei von Ölen, Fetten, Staub und sonstigen Verunreinigungen sein. Die Herstellung dieses Zustands obliegt dem Auftraggeber, sofern eine Reinigung nicht gesondert beauftragt wurde.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 (z. B. unzureichende Temperatur, Feuchtigkeit oder Mängel des Untergrunds) nicht vor oder soll die Ausführung in den Zeitraum vom 1. November bis 31. März fallen bzw. besondere Beanspruchungen vorliegen, weist Maxipack den Auftraggeber hierauf schriftlich oder in Textform hin (Bedenkenanzeige). Besteht der Auftraggeber trotz dieser Bedenkenanzeige auf der Durchführung der Arbeiten, haftet Maxipack nicht für Sachmängel, die ursächlich auf den vom Auftraggeber gewünschten abweichenden Ausführungsbedingungen oder den aufgezeigten Witterungs- bzw. Untergrundverhältnissen beruhen.

(5) Unabhängig von Abs. 4 ist eine Gewährleistung ferner ausgeschlossen für:

  • Markierungsarbeiten, deren vertragsgemäße Ausführung in den Zeitraum vom 1. November bis 31. März fällt,
  • Verkehrsfreigabemarkierungen,
  • Markierungen auf Pflasterflächen,
  • Markierungen, für die keine erfolgreiche Haftungsprobe vorliegt,
  • Markierungen, die einer überdurchschnittlichen Beanspruchung ausgesetzt sind, etwa durch Gabelstaplerverkehr oder eingeschränkte Verkehrsführungen auf Bundesfernstraßen,
  • Markierungen auf verschmutzten, fettigen oder mit aggressiven Chemikalien behandelten Untergründen.

(6) Handarbeiten im Bereich baulicher Hindernisse werden mit einem Zuschlag von 20 % auf die betroffene Leistungsposition vergütet.

§ 25 Haftung im Vermietungs- und Ausführungsgeschäft

(1) Es gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze des § 5 entsprechend.

(2) Ergänzend gilt § 6a; für Schäden am Mietmaterial durch Sturm oder Unwetter, die nicht auf einem Mangel der Mietsache beruhen, haftet Maxipack nicht.

(3) Der Auftraggeber sorgt für eine ausreichende Haftpflichtversicherung der Baustelle einschließlich der überlassenen Sicherungseinrichtungen, die auch Schäden gegenüber Dritten abdeckt.

Teil D — Ergänzende Bestimmungen

§ 26 Rücktritt und Kündigung

(1) Maxipack ist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. – bei bereits begonnener Leistung – zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit einer fälligen Zahlung in Verzug bleibt oder wesentliche Mitwirkungspflichten nach § 4 trotz Fristsetzung nicht erfüllt.

(2) Stellt sich nach Angebotsabgabe heraus, dass dem Angebot ein für die Preisbildung wesentlicher Kalkulations- oder Übermittlungsfehler zugrunde liegt, kann Maxipack innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

(3) Wird eine beantragte verkehrsrechtliche Anordnung oder Sondernutzungserlaubnis endgültig abgelehnt und ist eine Nachbesserung aussichtslos, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nur für Leistungen, die Maxipack noch nicht erbracht hat. Für bereits ordnungsgemäß erbrachte Planungs- und Beantragungsleistungen bleibt der Vergütungsanspruch von Maxipack bestehen (§ 9 Abs. 2).

(4) Storniert der Auftraggeber einen Auftrag vor dessen Fertigstellung, ohne dass Maxipack dies zu vertreten hat, gilt: Maxipack erhält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Kosten. Zur einfacheren Abrechnung kann Maxipack pauschal 30 % der vereinbarten Vergütung berechnen. Der Auftraggeber darf nachweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer war.

(5) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 26a Verschiebung

(1) Verschiebt der Auftraggeber einen bestätigten Ausführungstermin, ohne den Auftrag zu stornieren, ist dies spätestens 48 Stunden vorher in Textform mitzuteilen. Bei einer Verschiebung innerhalb dieser Frist ist Maxipack berechtigt, eine Umdispositionsgebühr in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung sowie bereits entstandene Anfahrts- und Dispositionskosten zu berechnen; § 26 Abs. 4 bleibt bei einer endgültigen Stornierung unberührt.

§ 27 Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung

(1) Für Mängel der Planungsleistungen gelten die §§ 633 ff. BGB (Werkvertrag); für Mängel an vermietetem Material gelten die §§ 536 ff. BGB, jeweils vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die Leistung unverzüglich nach Erhalt bzw. Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen (§§ 377, 378 HGB); unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar.

(3) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge ist Maxipack zunächst zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl (Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 5.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe, soweit nicht zwingend eine kürzere gesetzliche Frist gilt. Für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 28 Rückgabe von Unterlagen

Physische Planungsunterlagen unterliegen keiner Rückgabepflicht. Für digital überlassene Unterlagen (Verkehrszeichenpläne, Anträge) gilt die Nutzungsrechtsbeschränkung nach § 11 unabhängig von einer etwaigen Rückgabe fort. Die Rückgabe von Mietmaterial richtet sich nach § 17 Abs. 4.

§ 29 Kein Widerrufsrecht (Hinweis)

Da Maxipack ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kontrahiert (§ 1 Abs. 3), finden die verbraucherschützenden Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen (§§ 312g, 355 BGB) auf Verträge mit Maxipack keine Anwendung. Eine Widerrufsbelehrung ist daher nicht Bestandteil dieser AGB und wird von Maxipack auch nicht erteilt.

Teil E — Schlussbestimmungen

§ 30 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 31 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand ist der Sitz von Maxipack in Berlin. Maxipack ist auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 32 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

§ 33 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Diese Klausel begründet keine automatische inhaltliche Anpassung unwirksamer Klauseln (keine geltungserhaltende Reduktion) und ersetzt nicht die sorgfältige Einzelprüfung jeder Klausel.